Die Eichpflicht
besteht für alle akustischen Messgeräte (Schallpegelmesser, Terz- und Oktavfilter, Prüfschallquellen), siehe Maß- und Eichgesetz - MEG, zweiter Teil, Abschnitt A, wenn diese:
- im amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehr,
- im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz,
- im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen,
verwendet oder bereitgehalten werden.
Wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält, ist dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist.